Rz. 11

An der Vorlagepflicht eines Erbscheins gegenüber Banken hat sich leider auch durch die Entscheidung des BGH, Urt. v. 8.10.2013 – XI ZR 401/12, praktisch nicht wirklich etwas geändert.

Für Erbfälle, die sich allein im deutschen Inland abspielen, bleibt es auch nach Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung zum 17.8.2015 (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) dabei, dass ein Erbschein zum Nachweis des Erbrechts zu beantragen ist. Bei Auslandsberührung, sei es weil sich Nachlasswerte im Ausland befinden oder der Erblasser im Ausland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, spielt das europäische Nachlasszeugnis (ENZ) anstelle des deutschen Erbscheins eine zentrale Rolle. Zuständig für die Erteilung eines ENZ ist entweder das Gericht in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, Art. 4 EU-ErbVO, oder – unter bestimmten Umständen – das Gericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Recht der Erblasser für seine Rechtsnachfolge gewählt hat, Art. 7 EU-ErbVO. Die Kosten für ein durch ein deutsches Nachlassgericht ausgestelltes ENZ sind dieselben wie für einen Erbschein.

Die Kosten für die Erteilung von Erbschein und europäischem Nachlasszeugnis richten sich nach dem GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare). Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung des Erbscheins erhebt das Nachlassgericht eine 1,0 Gebühr nach Nr. 12210 KV (Kostenverzeichnis zum GNotKG) nach Kostentabelle B. Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, die im Rahmen des Erbscheinantrages abzugeben ist, wird nach Nr. 12210 KV GNotKG i.V.m. Nr. 23300 KV GNotKG eine weitere 1,0 Gebühr nach Tabelle B erhoben.

Ein Nachteil des europäischen Nachlasszeugnisses ist dessen Unwirksamkeit nach grundsätzlich sechs Monaten.

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