Rz. 20

Für Ehegatten gilt seit dem 1.1.2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht, mit dem Ehegatten unter anderem für medizinische Akutsituationen (Gesundheitssorge) ohne Vollmacht agieren können. Nach dem neuen § 1358 BGB können sich Ehegatten gegenseitig vertreten, wenn ein Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge vorübergehend rechtlich nicht besorgen kann. Die Regelung gilt dann für maximal sechs Monate.

Dieses Notvertretungsrecht kann auch durch einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister ausgeschlossen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge