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Muster 7.3: Adoption

 

Muster 7.3: Adoption

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

Sie leben mit Ihrem/r Partner/in seit vielen Jahren zusammen, Ihr/das Kind Ihres Partners ist im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen. Im Rahmen unserer erbrechtlichen Überlegungen zur Erstellung eines Testaments kam der Gedanke einer Adoption auf. Hierzu möchte ich Ihnen einige grundlegende Überlegungen und Rechtshinweise an die Hand geben.

Die notwendigen Erklärungen für eine Adoption sind beim Notar abzugeben. Das Adoptionsverfahren wird beim Familiengericht durchgeführt.

Es gibt verschiedene Arten der Adoption, abhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten:

1.

Das Kind ist noch minderjährig. Dann kann der andere Ehegatte das Kind adoptieren, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen Ihrem Ehegatten und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Da das Kind einen engen Bezug zum Stiefelternteil hat, ist diese Voraussetzung zu bejahen.

Lebt der andere Elternteil des Kindes noch, muss dieser grundsätzlich einwilligen, §°1747 BGB. Diese Einwilligung kann aber durch das Familiengericht ersetzt werden, beispielsweise wenn dieser gegen seine Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verstoßen hat oder er gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist.

Der Name des Kindes nach der Annahme richtet sich danach, ob Sie bereits einen gemeinsamen Ehenamen haben, den das Kind dann übernimmt. Es kann auch der Name des annehmenden Elternteils bestimmt werden, § 1757 Abs. 2 BGB.

Durch die Adoption verliert das Kind das Verwandtschaftsverhältnis zu dem (früheren) leiblichen Elternteil und dessen Verwandten, ist also auch nicht mehr erbberechtigt. Dafür ist es dann mit dem annehmenden Elternteil und dessen Verwandten verwandt und entsprechend erbberechtigt.

2.

Das Kind ist schon volljährig. Auch dann prüft das Familiengericht, ob die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden besteht, § 1767 BGB. Damit soll vor allem eine Adoption aus allein erb- und steuerlichen Gründen verhindert werden. Nun muss aber, auch unter Berücksichtigung der Rechtsfolgen, unterschieden werden:

a)

Das Familiengericht kann auf entsprechenden Antrag bei der Adoption eines Volljährigen bestimmen, dass die Wirkungen dieselben sind wie bei der Adoption eines Minderjährigen, sog. Volladoption gem. § 1772 BGB. Diese Bestimmung ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, zum Beispiel

i. der Anzunehmende hat bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt
ii. der Annehmende nimmt das Kind seines Ehegatten an.
b)

Wird kein Antrag auf Volladoption gestellt, hat die "einfache" Volljährigenadoption nur schwache Rechtswirkungen: Der Angenommene wird zwar Kind des Annehmenden, es entsteht aber kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des Annehmenden, § 1770 Abs. 1 BGB. Dafür bleiben die Rechtsbeziehungen des Angenommenen und – soweit schon vorhanden – seiner Abkömmlinge zu den leiblichen Verwandten in vollem Umfang bestehen.

In beiden Fällen nimmt das Kind zwingend den Namen des Annehmenden an, § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB.

3.

Sind Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet, stellt sich die Frage, ob bereits eine Minderjährigenadoption vorgenommen werden soll oder erst später eine "einfache" Volljährigenadoption. Mit der Annahme als Kind mit den Rechtswirkungen einer Minderjährigenadoption durch Ihren Partner erlischt nämlich Ihr und das Verwandtschaftsverhältnis Ihrer weiteren Angehörigen zu Ihrem eigenen Kind, § 1755 Abs. 1 BGB. Die Sonderregel, die wie unter Ziff. 1 dargestellt, bei der Annahme durch den Ehegatten greift, hilft hier nicht.

Ist diese Rechtsfolge nicht gewollt, sollten Sie mit der Adoption entweder bis zur Volljährigkeit des Kindes warten oder – auch unter erbrechtlichen Aspekten – über eine Heirat nachdenken.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwältin)

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