Rz. 8

Durch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der testamentarischen Verfügung soll die Identifizierung des Erblassers sichergestellt werden. Hierdurch soll auch klargestellt werden, dass es sich nicht ausschließlich um einen unverbindlichen Entwurf handelt und der darin zum Ausdruck gebrachte Wille ernsthaft ist. Da § 2247 Abs. 3 BGB das Unterschreiben mit Vor- und Familiennamen nur als Sollvorschrift einordnet, kann auch mit anderen eindeutigen Kennzeichnungen unterschrieben werden, z.B. "Euer Vater". Erforderlich ist ausschließlich (aber mindestens), dass eine eindeutige Identifizierung des Verfassers möglich ist. Auch eine Namensabkürzung mit den Initialen kann als Unterschrift angesehen werden.[13]

 

Rz. 9

Auch handschriftlich verfasste und unterschriebene Briefe können als Testamente qualifiziert werden, wenn in dem Brief eine ernsthafte Willensäußerung im Hinblick auf die Nachlassplanung enthalten ist. An die Feststellung, dass ein solcher Brief vom Erblasser mit ernsthaftem Testierwillen verfasst worden ist, sind strenge Anforderungen zu stellen.[14]

Auch ein als "Vollmacht" bezeichnetes Schriftstück kann als Testament zu verstehen sein; auch in diesem Fall ist aber der Testierwille sorgfältig zu prüfen.[15] Gleiches gilt für ein auf einem Notizzettel verfasstes Testament; in diesem Fall muss der Testierwille außer Zweifel feststehen, § 2084 BGB ist nicht anwendbar.[16]

 

Rz. 10

Die Unterschrift des Erblassers muss am Ende des Schriftstückes angebracht sein, um damit der ihr zukommenden Abschlussfunktion Genüge zu tun; es darf sich demnach nicht um eine "Oberschrift" handeln. Andernfalls ist das Testament formunwirksam.[17] In aller Regel wird die Unterschrift unter der letzten Zeile des Textes stehen. Das Unterschreiben auf der Höhe der untersten Zeile oder – weil das Blatt vollgeschrieben ist – quer am Rand ist grundsätzlich unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt klar ergibt, dass die Unterschrift den gesamten Text abdeckt und diesen gegen spätere Veränderung durch Hinzufügungen schützt. Die Unterschrift muss somit in einem solchen räumlichen Verhältnis zu dem Text der letztwilligen Verfügung stehen, dass er als deren Abschluss verstanden und nach der Verkehrsauffassung als die Erklärungen deckend angesehen werden kann.[18] Der Text kann aber auch über die bereits vorhandene Unterschrift gesetzt werden.[19] In Ausnahmefällen kann auch ausreichend sein, wenn die Unterschrift auf dem Umschlag angebracht wurde, welcher die testamentarische Verfügung enthält.[20]

 

Rz. 11

Besteht die handschriftliche letztwillige Verfügung aus mehreren Blättern, so genügt grundsätzlich eine Unterschrift am Schluss des Textes – das Unterzeichnen jedes einzelnen Blattes ist nicht zwingend erforderlich. Allerdings muss durch die Angabe von Seitenzahlen, die Verwendung gleichartiger Schreibmaterialien und dergleichen erkennbar sein, dass es sich um einen fortlaufenden, zusammengehörigen Text handelt. Aufgrund dessen ist zur Sicherheit zu empfehlen, jedes Blatt vom Erblasser unterzeichnen zu lassen. Wie bereits unter Rdn 7 ausgeführt, kann eine einmalige Unterschrift auf einem Blatt einer aus mehreren miteinander nicht verbundenen Blättern bestehenden Niederschrift nur dann das Erfordernis einer Unterschrift im Sinne von § 2247 Abs. 1 BGB bezüglich aller Blätter erfüllen, wenn alle Blätter inhaltlich ein Gesamtbild ergeben und eine einheitliche Willenserklärung enthalten, welche durch die Unterschrift des Erblassers dessen Willenserklärung abschließt. Der Zusammenhang des Textes muss sich ohne Zweifel ergeben. Dieser inhaltliche Zusammenhang kann nicht allein dadurch hergestellt werden, dass der Erblasser mehrere Schriftstücke körperlich zusammengeheftet hat.[21]

 

Rz. 12

Hat der Erblasser die Niederschrift selbst nicht unterzeichnet, das Testament aber in einem verschlossenen Umschlag verwahrt und diesen unterschrieben, so kann dies ausreichend sein, da sich hiermit eine räumliche Nähe zwischen der Niederschrift und der Unterschrift ergibt und der Text durch Verschließen des Umschlags gegen Veränderung gesichert ist.[22] Hat der Erblasser den Umschlag allerdings nicht verschlossen, so ist die Unterschrift auf dem Umschlag nicht ausreichend, weil die Niederschrift gegen Veränderungen nicht gesichert ist.[23]

 

Rz. 13

Für die Frage, ob nachträgliche Änderungen unterschrieben sein müssen, ist die Art der Veränderungen zu differenzieren:

Durchstreichungen oder Radierungen müssen nicht gesondert unterschrieben werden.[24] Trotzdem ist aus Gründen der Beweissicherung zu empfehlen, entsprechende Randvermerke mit Datum und Unterschrift anzubringen. Wird aber der Testamentstext ergänzt, ist der Text erneut zu unterzeichnen, möglichst mit Ort und Datum versehen und einem entsprechenden Ergänzungszusatz.[25]
Fügt der Erblasser seiner eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen letztwilligen Verfügung einen weiteren Absatz hinzu, in dem eine weitere letztwillige Verfügung enthalten ist, und unterschreibt diesen mit "D.O.", so genügt d...

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