Rz. 158

 

Beispiel

Im vorstehenden Beispiel stellt der Versammlungsleiter zutreffend Folgendes fest: "6 Ja-Stimmen, 7-Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen; Jahresabrechnung abgelehnt." Im Protokoll steht später aber etwas anderes: "7 Ja-Stimmen, 6-Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen; Jahresabrechnung genehmigt."

 

Rz. 159

In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Protokollberichtigung. Eine Klage auf Protokollberichtigung entsprechend dem Muster im nächsten Abschnitt wäre möglich. Vorzugswürdig ist aber eine Feststellungsklage ("Beschlussberichtigungsklage") gem. §§ 256 ZPO, 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG.[179] Die rechtskräftige gerichtliche Beschlussfeststellung ist "allgemeinverbindlich"; eine gesonderte Protokollberichtigung erübrigt sich.

 

Rz. 160

Muster 7.11: Antrag bei Klage auf Feststellung des Beschlussinhalts

 

Muster 7.11: Antrag bei Klage auf Feststellung des Beschlussinhalts

[Rubrum wie → § 13 Rdn 56]

Es wird festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 9.5.2022 zu TOP 3 der beantragte Beschluss über Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse auf Basis der Jahresabrechnung 2021 nicht zustande kam und dass das Protokoll (Erstellungsdatum 8.6.2022) insofern falsch ist.

 

Rz. 161

Für diese Klage gilt die einmonatige Anfechtungsfrist nicht (str.).

 

Beispiel

Im vorstehenden Beispiel erhält Miteigentümer A das fehlerhafte Protokoll am 8.6.2022. Am 10.6.2022 reicht A beim Amtsgericht Klage auf Feststellung des richtigen Beschlussinhalts (oder auf Protokollberichtigung) ein. – Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob für den Feststellungs-/Berichtigungsanspruch die Monatsfrist analog § 45 Abs. 1 S. 1 WEG gilt. Teilweise wird vertreten, dass alle Streitigkeiten über den Inhalt eines Beschlusses binnen Monatsfrist oder – bei verspätetem Erhalt des Protokolls – wenigstens innerhalb der 2-wöchigen Wiedereinsetzungsfrist bei Gericht anhängig gemacht werden.[180] Nach dieser Auffassung ist die Klage des A (der keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt hat) verfristet. Richtigerweise ist aber die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter entscheidend und nicht das Protokoll; die Klage des A ist nicht verfristet.[181]

[179] LG Hamburg v. 14.12.2011 – 318 S 248/10, ZMR 2012, 217. Ausführlich Dötsch, MietRB 2013, 27.
[180] LG Hamburg v. 14.12.2011 (Vornote); AG Wiesbaden v. 3.12.2007 – 92 C 4116/07, ZMR 2008, 165. Offen gelassen von OLG München v. 26.6.2006 – 34 Wx 3/06, ZWE 2006, 456.
[181] Jennißen/Suilmann, § 45 Rn 6.

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