Rz. 62

Erhält eine im EU-Ausland ansässige Kapitalgesellschaft Zins- und Lizenzzahlungen aus Deutschland, so können die Zahlungen in Deutschland zu einer beschränkten Steuerpflicht der EU-Kapitalgesellschaft führen. Für Zinszahlungen ergibt sich dies insbesondere aus § 49 Abs. 1 Nr. 2a und 5 EStG, für Lizenzzahlungen aus § 49 Abs. 1 Nr. 2a, 3, 6, 9 EStG. Um für das die Zins- und Lizenzzahlungen empfangende Unternehmen eine Doppelbesteuerung – infolge einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland und einer unbeschränkten im Ansässigkeitsstaat – zu vermeiden, bestimmt § 50g EStG, dass Deutschland auf Antrag von den Wirkungen der beschränkten Steuerpflicht befreit. Dies geschieht entweder dadurch, dass für die Zins- und Lizenzzahlungen keine Kapitalertragsteuer und keine Abzugsteuer gem. § 50a EStG erhoben bzw. diese im Falle einer Erhebung erstattet werden (§ 50d Abs. 1 und 2 EStG) oder dass die Zahlungen im Falle einer Veranlagung bereits nicht erfasst werden.

 

Rz. 63

Für eine Freistellung von der Besteuerung ist eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern erforderlich. Ebenso sind Erstattungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Wird eine Freistellung für eine Betriebsstätte beantragt, kann gem. § 50g Abs. 3 Nr. 3 EStG daneben keine weitere Freistellung für das Stammhaus des Unternehmens gewährt werden. Bei Durchführung einer Veranlagung werden Zins- und Lizenzgebühren, ohne dass es eines besonderen Antrags bedarf, bei der Ermittlung der Einkünfte nicht erfasst.

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