Rz. 55

Gemäß Art. 2a der Richtlinie sind Zinsen Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind. Zuschläge für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsen. Der deutsche Gesetzgeber hat von der in Art. 4 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, bestimmte Zinszahlungen aus dem Anwendungsbereich herauszunehmen. So werden Zinsen, die als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten, sowie gewinnabhängige Verzinsungen wie beispielsweise Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder Zinsen aus partiarischem Darlehen nicht nach § 50g EStG von der Quellensteuer befreit. Für verdeckte Gewinnausschüttungen kommt aber bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Quellensteuerbefreiung nach der Mutter-Tochter-Richtlinie in Betracht. Ebenfalls nicht von § 50g EStG erfasst werden unangemessen hohe Zinszahlungen, soweit sie den fremdüblich vereinbarten Betrag übersteigen.

 

Rz. 56

Lizenzzahlungen sind gem. Art. 2b der Richtlinie insbesondere Vergütungen jeder Art für die Benutzung von Marken, Patenten, geheimen Formeln und Verfahren sowie für die Mitteilung gewerblicher Verfahren. Lizenzen müssen für die Nutzung gezahlt werden. Nicht erfasst werden damit Zahlungen aufgrund von Veräußerungen bzw. Vereinbarungen, bei denen kaufvertragliche Elemente überwiegen.

 

Rz. 57

Das die Zahlungen empfangende Unternehmen muss die Zinsen oder Lizenzen zu eigenen Gunsten erhalten, d.h. Nutzungsberechtigter sein. Nicht befreit sind danach Zahlungen, soweit der Empfänger als Treuhänder, Vertreter oder Bevollmächtigter auftritt (Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie). Bei Zahlungen an eine Betriebsstätte ist erforderlich, dass die Forderung tatsächlich der Betriebsstätte zuzurechnen ist. Ein bloßer Zusammenhang mit der Betriebsstätte reicht nicht aus.

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