Rz. 104

Die Kosten der Berufshaftpflichtversicherung eines RA gehören grundsätzlich zu den allgemeinen Geschäftskosten und sind mit den Gebühren abgegolten. Anders verhält es sich, wenn im Einzelfall eine weitergehende Haftpflichtversicherung für Schäden über 30 Mio. EUR abgeschlossen wird. Die für die höhere Versicherung aufzuwendende Prämie ist nach Nr. 7007 VV RVG abrechnungsfähig. Ist die Mehrprämie nicht ausdrücklich ausgewiesen, ist diese verhältnismäßig zu bestimmen. Fällt die Prämie mehrfach an, weil die Versicherung über mehrere Versicherungsjahre erfolgt, ist diese wiederkehrend vom Mandanten zu erstatten.

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