Rz. 21

Der Anspruch auf Auslagenerstattung i.S.v. Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG greift schon dem beginnenden Wortlaut der Vorschrift nach "in sonstigen Fällen", demnach für Kopien und Ausdrucke, die nicht in Nr. 7000 Nr. 1a) bis c) VV RVG geregelt sind und auch zur Unterrichtung Dritter dienen sollen. Durch das "auch" in der Vorschrift wird deutlich, dass dieser Auslagentatbestand bei der Erstellung von Kopien und Ausdrucken für Dritte greift, aber auch gegenüber Gegner, Gerichten oder einer Behörde.

Für den Gegner i.S.v. Nr. 7000 Nr. 1d) VV RVG sind z.B. die Kopien von Schriftsätzen, die der RA neben den Ablichtungen für den Bevollmächtigten des Gegners als Zustellungserfordernis zusätzlich beifügt. Für das Gericht als Adressat könnten z.B. Kopien von Publikationen von Literatur und Entscheidungen gedacht sein, wobei im Einzelfall die Notwendigkeit zu prüfen ist (problematisch, wenn sich das Gericht selbst den Aufsatz oder die Entscheidung besorgen kann).

Dritte können z.B. sein:

Rechtsschutzversicherer,[30]
anderweitig vertretene Streitgenossen,
Behörde, wie z.B. das Jugendamt bei Unterhaltsforderungen,
Verkehrs- und Terminsanwalt des Auftraggebers,
Steuerberater des Auftraggebers,
Versicherer, wenn der Auftraggeber das Verfahren selbst führt und den RA selbst informiert.[31]

Ferner muss das Einverständnis des Mandanten zur Anfertigung dieser zusätzlichen Kopien oder Ausdrucke vorliegen. Ohne Schwierigkeiten ist das erforderliche Einverständnis zu bejahen, wenn eine ausdrückliche Weisung des Mandanten erfolgte. Liegt eine klare Order nicht vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden kann. Zunächst hat der RA zu entscheiden, ob es dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entspricht, dass zur sachgerechten Bearbeitung der Angelegenheit Kopien und Ausdrucke von Schriftstücken hergestellt werden. Wird diese Frage bejaht, ist abzuwägen, ob der Auftraggeber wohl selbst die Kopien kostengünstiger erstellen mag, z.B., weil er einen eigenen Kopierer besitzt oder die Kopien in einem Geschäft anfertigen lässt, oder der Mandant diesen persönlichen Einsatz nicht wünscht und es bevorzugt, dass der RA unmittelbar die Ablichtungen herstellt. Bei einer geringen Anzahl von Dokumenten darf davon ausgegangen werden, dass es dem Auftraggeber zu umständlich ist, selbst für Kopien zu sorgen.[32]

Damit es nicht am Ende der Mandatsbearbeitung nach Zugang der Rechnung zu Diskussionen kommt, empfiehlt es sich, die Handhabung der Dokumentenerstellung mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen und zu dokumentieren.

[30] LAG Hamm AnwBl 1988, 414.
[31] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 141.
[32] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 158.

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