Rz. 739

Die selbstständige Erbenhaftung[823] begründet eine Pflicht der Rechtsnachfolger des Sozialhilfeempfängers. Die Erben sind verpflichtet, die Kosten der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, die das Dreifache des Grundbetrages gemäß § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen, zu ersetzen (§ 102 Abs. 1 S. 2 SGB XII). Hierbei handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit, die auch den Vorerben trifft.

 

Rz. 740

§ 102 SGB XII stellt insoweit eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass rechtmäßig gewährte Sozialhilfe nicht zurückgezahlt werden muss. Es handelt sich um eine unmittelbare Erbenhaftung. Die Ersatzpflicht entsteht mit dem Tod des Hilfeempfängers.

 

Rz. 741

Die Ersatzpflicht wird durch § 102 Abs. 25 SGB XII eingeschränkt. So haftet der Erbe nach § 102 Abs. 2 S. 2 SGB XII nur mit dem Nachlass. Gemäß § 102 Abs. 5 SGB XII ist ein Regress wegen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 ff. SGB XII ausgeschlossen.

 

Rz. 742

Nach § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII haben Verwandte und Ehegatten bzw. Lebenspartner, die mit dem Erblasser in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt und diesen gepflegt haben, einen Freibetrag in Höhe von 15.340 EUR.

 

Rz. 743

In § 102 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII ist eine Härteklausel vorgesehen, die diejenigen Fälle umfasst, bei denen ein Kostenersatz nicht geltend gemacht werden darf. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Erbe durch eigene Investitionen den Wert des Nachlasses erheblich gesteigert hat.

[823] Ausführlich zu dieser Problematik Conradis, ZEV 2005, 379.

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