Rz. 529
Der unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern geschlossene Erbvertrag kann in der Form des gemeinschaftlichen Testaments aufgehoben werden, § 2292 BGB, also auch in der Form des privatschriftlichen Testaments, § 2267 BGB, § 10 Abs. 4 LPartG. Drittbegünstigende müssen hierbei, solange sie nicht auch den Erblasser bindende Vertragspartner waren, nicht mitwirken; § 328 Abs. 2 BGB gilt nicht.
Rz. 530
Formulierungsbeispiel: Erbvertragsaufhebung
Gemeinschaftliches Testament
Wir, die Eheleute (...), haben in der Urkunde des Notars (...) in (...) am (...) unter UR-Nr. (...) einen Erbvertrag errichtet. Diesen Erbvertrag heben wir hiermit seinem gesamten Inhalt nach auf.
(...)
Ort, Datum, Unterschrift
Dieses Testament ist auch mein Testament.
(...)
Ort, Datum, Unterschrift
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