Rz. 195

Da der Nießbrauch an einem Unternehmen gleichzeitig ein Nießbrauch an den dazugehörenden Sachen und Rechten ist, gelten die Vorschriften der §§ 1030 bis 1084 BGB. Sollte das Unternehmen jedoch das gesamte Vermögen des Nießbrauchsbestellers darstellen, so wären auch die Vorschriften über den Vermögensnießbrauch anzuwenden (§§ 1085 bis 1089 BGB).

(aa) Umlaufvermögen des Unternehmens

 

Rz. 196

Das Umlaufvermögen (§ 266 Abs. 2 HGB) stellt u.a. auch verbrauchbare Sachen im Sinne des § 1067 BGB dar. Deshalb werden die verbrauchbaren Sachen nach dieser Vorschrift Eigentum des Nießbrauchers. Verbunden damit ist das Verfügungsrecht des Nießbrauchers.

(bb) Anlagevermögen

 

Rz. 197

Im Umkehrschluss zu § 1067 BGB verbleibt das Anlagevermögen im Eigentum des Nießbrauchsbestellers. Der Nießbraucher kann über die Gegenstände des Anlagevermögens dennoch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft verfügen.[220] Er ist jedoch gemäß § 1041 BGB verpflichtet, Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen in angemessener Zeit wieder in das Unternehmen zu investieren (z.B. auch durch Tilgung von Unternehmensverbindlichkeiten). Hierbei steht ihm ein wirtschaftlicher Ermessensspielraum zu. Denkbar wäre es auch, dem Nießbraucher insofern durch den Erblasser eine Vollmacht erteilen zu lassen.[221]

[220] BGH NJW RR 2006, 874 Rn 14.
[221] Staudinger/Frank, Anhang zu §§ 1068, 1069 Rn 39.

(cc) Fortführung des Unternehmens

 

Rz. 198

Da der Nießbraucher verpflichtet ist, die nießbrauchsbelastete Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten, ist er auch verpflichtet, das Unternehmen fortlaufend zu betreiben. Es ist ihm auch nicht gestattet, den Betrieb wesentlich umzugestalten oder zu verändern.

(dd) Fortführung der Firma

 

Rz. 199

Der Nießbraucher kann gemäß § 22 Abs. 2 HGB die Firma fortführen, wenn der Nießbrauchsbesteller darin einwilligt. Aus § 1041 BGB kann sich eine Verpflichtung zur Einwilligung in die Fortführung der Firma ergeben.

(ee) Haftung für Geschäftsschulden

 

Rz. 200

Führt der Nießbraucher das Geschäft unter der bisherigen Firma weiter, so haftet er für die bereits bestehenden Geschäftsverbindlichkeiten persönlich mit seinem gesamten Vermögen nach § 25 HGB.[222] Für neu eingegangene Geschäftsverbindlichkeiten haftet der Nießbraucher ohnehin kraft Rechtsgeschäfts. Er wird deshalb auch in das Handelsregister eingetragen, § 22 Abs. 2 HGB. Fraglich ist jedoch, ob der Nießbrauchsbesteller solche Verbindlichkeiten bei Nießbrauchsbeendigung zu übernehmen hat und ob ihn insofern eine Haftung nach § 25 HGB trifft. Diese Frage dürfte zu bejahen sein.[223]

[222] RGZ 133, 322.
[223] Staudinger/Frank, Anhang zu §§ 1068, 1069 Rn 44; MüKo/Pohlmann, § 1068, Rn 28.

(ff) Gewinnermittlung

 

Rz. 201

Dem Nießbraucher steht der Reingewinn zu, der nach Abzug aller zur Erhaltung des Unternehmens notwendigen Aufwendungen verbleibt. Betriebswirtschaftlich gebotene Abschreibungen und Rückstellungen sind gewinnmindernd zu berücksichtigen. Im Einzelnen ist allerdings fraglich, welche Aufwendungen abzuziehen sind.[224] Wenn der Erblasser sich zu einem Unternehmensnießbrauch entschließt, sollten deshalb, um Streitigkeiten vorzubeugen, Regeln über die Ermittlung des Reingewinns in das Testament mit aufgenommen werden.

[224] Siehe dazu BGH BB 1956, 18; Soergel/Stürner, § 1085 Rn 8; Staudinger/Frank, Anhang zu §§ 1068, 1069 Rn 46, 47.

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