Rz. 649

Die Übergabe unter Nießbrauchsvorbehalt kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Übergeber die umfassende Nutzung des Vertragsgegenstandes weiterhin für sich beansprucht, insbesondere auf die Miet- und Pachteinnahmen aus dem Vertragsobjekt weiterhin angewiesen ist. Gesetzlich geregelt ist der Nießbrauch in den Vorschriften der §§ 1030 ff. BGB.

 

Rz. 650

Auch im Rahmen des Nießbrauchsvorbehalts empfiehlt es sich, die Frage, wer die privaten und öffentlichen Lasten, insbesondere die außerordentlichen Ausgaben, zu tragen hat, ausführlich zu regeln. Erfolgt keine vertragliche Regelung, so hat der Nießbraucher gemäß § 1041 BGB nur die gewöhnlichen Unterhaltungskosten zu tragen.[718] Reparaturen, die nicht zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten der Sache gehören, kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten steuerlich geltend machen, es sei denn, dass er die Ausführung dieser Reparaturen dem Eigentümer gegenüber vertraglich übernommen hat.[719]

 

Rz. 651

 

Hinweis

Zu beachten ist, dass die Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts den Beginn der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht auslöst.[720] Zudem sind die Auswirkungen des sog. Niederstwertprinzips zu beachten (hierzu näher siehe § 17 Rdn 84).

 

Rz. 652

Auch bei der Bestellung eines Nießbrauchsrechts ist bei mehreren Berechtigten (bspw. Ehegatten) zu regeln, in welchem Berechtigungsverhältnis diesen der Nießbrauch zustehen soll, bspw. als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB. Ist nur einer der Ehegatten Eigentümer des Übergabeobjekts, lässt sich ein sofortiger Zuwendungsnießbrauch an den anderen Ehegatten vermeiden, indem der Nießbrauch zunächst nur für den Eigentümer-Ehegatten bestellt wird und der andere Ehegatten ein auf das Vorversterben des Eigentümer-Ehegatten aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht erhält.[721]

[718] Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen, Kap. 3 Rn 22.
[719] BFH BStBl II 1990, 462; siehe auch Langenfeld/Günther, Grundstückszuwendungen, Kap. 3 Rn 64.
[720] BGH ZEV 1994, 233.
[721] Zur Zulässigkeit dieser Gestaltung BeckOK/Wegmann, § 1030 Rn 37.

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