Rz. 357
Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters gemäß § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst, sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt.[397]
Bei der OHG führt der Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung, sondern zu dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB. Gleiches gilt auch für die Vererbung eines Komplementäranteils einer KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB). Bezüglich des Anteils eines Kommanditisten bestimmt § 177 HGB, dass mit dessen Tod mangels abweichender Anordnungen die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird.
Rz. 358
Die Gesellschafter haben jedoch die Möglichkeit, eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung zu treffen. In der Praxis kommen drei verschiedene Fortführungsarten zum Tragen: die sogenannte Fortsetzungsklausel, die Eintrittsklausel und die (einfache oder qualifizierte) Nachfolgeklausel.
Hinweis
Da sich durch das HRefG zahlreiche Änderungen für die Vererbung von Anteilen an Personengesellschaften ergeben haben, sollten Gesellschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1.7.1998 auf die Aktualität der Nachfolgeregelung geprüft werden.[398]
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