Rz. 135

Geregelt ist das Gattungsvermächtnis in § 2155 BGB. Der Erblasser hat hier den Vermächtnisgegenstand nur der Gattung nach bestimmt. Geschuldet wird nicht etwa eine Sache mittlerer Art und Güte im Sinne des § 243 Abs. 1 BGB, sondern gemäß § 2155 Abs. 1 BGB eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache. Grundsätzlich erfolgt die Bestimmung der konkret geschuldeten Sache durch den Beschwerten, falls nicht der Erblasser gemäß § 2155 Abs. 2 BGB die Bestimmung dem Bedachten selbst oder einem Dritten übertragen hat.

Vgl. zur vermächtnisweisen Zuwendung eines Wertpapierdepots Hardt, ZErb 2000, 103.

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