(1) Rücktrittsrecht des Vertragspartners

 

Rz. 565

Der Vertragspartner, der nicht als Erblasser gehandelt hat, kann nach den allgemeinen Regeln über den Rücktritt vom Vertrag (§§ 346 ff. BGB) vom Erbvertrag nur zurücktreten, sofern er sich ausdrücklich ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat. Damit entsteht ein Rückabwicklungsverhältnis. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 323 BGB scheidet aus, weil es sich beim Erbvertrag nicht um einen gegenseitigen Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB handelt. Eines gesetzlichen Rücktrittsrechts für den Vertragspartner, der nicht zugleich Erblasser ist, bedarf es nicht, weil er die ihm gemachte Zuwendung ausschlagen kann.[594]

 

Rz. 566

Für seine Rücktrittserklärung gelten die Formvorschriften der §§ 2296, 2297 BGB nicht; sie kann vielmehr formlos abgegeben werden. Die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Vertragspartner vernichtet die Verfügung des Erblassers nicht automatisch; aber sie kann bei ihm ein Rücktrittsrecht nach § 2295 BGB auslösen.

[594] Palandt/Weidlich, § 2293 Rn 4.

(2) Rücktrittsrecht des Erblassers

 

Rz. 567

Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass in den Fällen, in denen aus Kostenersparnisgründen (keine Erbscheine erforderlich; keine gerichtliche Hinterlegung) statt eines gemeinschaftlichen Testaments ein Erbvertrag unter Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern errichtet wird, auch das Rücktrittsrecht für beide Vertragsteile vorbehalten werden sollte, weil diese Möglichkeit nur beim gemeinschaftlichen Testament ohnehin kraft Gesetzes bestünde. Allerdings gibt es auch Gegenargumente.

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