Rz. 721

Hier ist in erster Linie darauf zu achten, dass der Übernehmer die Pflegeverpflichtung auf den häuslichen Bereich beschränkt, so dass er später nicht unerwartet verpflichtet ist, eine Heimpflege, die er in der Regel wohl nicht sachgerecht ausführen kann, zu übernehmen bzw. dafür Ersatz zu leisten. Für das Verhältnis der Pflegeverpflichtung zu sozialrechtlichen Ansprüchen gilt folgendes: Leistung nach dem PflegeversicherungsG wie Pflegegeld (§ 37 SGB XI), häusliche Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) sowie die Übernahme vollstationärer Pflege (§ 43 SGB XI) werden durch die Übernahme einer vertraglichen Pflegeverpflichtung nicht eingeschränkt.[791] Es erfolgt keine Kürzung der Leistung, wenn der Übergeber vertragliche Pflegeansprüche gegen den Übernehmer hat. Anders ist dies bei Leistungen nach dem SGB XII; diese Leistungen sind gemäß § 2 SGB XII subsidiär.[792]

[791] Harryers, RNotZ 2013, 1, 4.
[792] Harryers, RNotZ 2013, 1, 4.

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