Rz. 500

Das Benachrichtigungswesen in Nachlasssachen wurde mit Einführung des Zentralen Testamentsregisters (ZTR), das von der Bundesnotarkammer in Berlin geführt wird, zum 1.1.2012 grundlegend reformiert. Alle deutschen Standesämter haben demgemäß ihre bisherigen Karteikarten digitalisiert vollständig an das ZTR gesendet.

aa) Zweck des ZTR

 

Rz. 501

Das ZTR dient dem Auffinden von amtlich verwahrten, erbrechtlich relevanten Urkunden, damit das Nachlassgericht im Todesfall des Testators schnell und vor allem richtig entscheiden kann. Die Registrierung wird ausschließlich durch die Verwahrstellen veranlasst, also durch Gerichte und Notare (sogenannte "Melder"). Im Todesfall werden die Registerdaten dem Nachlassgericht automatisch weitergeleitet. Die Einführung des Testamentsregisters diente der Modernisierung des vorher zeit- und störanfälligen Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen. Mittels elektronischer Kommunikationswege können die Nachlassverfahren mit dem Testamentsregister schneller, effizienter und sicherer abgewickelt werden.

 

Rz. 502

Das Nachlassgericht hat des Weiteren auch die Möglichkeit, andere – für seine Arbeit relevante – Informationen über das ZTR zu erhalten. Darunter fallen zum Beispiel Angaben zu Kindern, Auskunftsgebern oder auch Anhaltspunkte für das Erfordernis der Nachlasssicherung, die im Rahmen der Sterbefallbenachrichtigung mitgeteilt werden. Zeitaufwendige Einzelanfragen beim Standesamt sind so entbehrlich.

bb) Inhalt des ZTR

 

Rz. 503

Im ZTR wird vermerkt, wo die Urkunde des Erblassers verwahrt wird. Bei jedem Sterbefall prüft die Bundesnotarkammer das Register auf registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden, bspw. Eheverträge und Erbverzichtsverträge. Liegen Verwahrangaben vor, wird im Sterbefall sowohl das zuständige Nachlassgericht als auch die Verwahrstelle selbst sofort elektronisch informiert. Für den Erblasser bedeutet dies die Gewissheit, dass sein letzter Wille aufgefunden und berücksichtigt wird.

Angaben zur Person des Erblassers, zum Verwahrort und zur Urkunde werden im ZTR erfasst. Aus Gründen des Datenschutzes und der Vertraulichkeit wird der Inhalt der Verfügung von Todes wegen jedoch nicht in das ZTR aufgenommen. Abgefragt werden kann das ZTR nur von Notaren und Gerichten in ihren amtlichen Funktionen.

Vorurkunden, die beispielsweise die Testierfreiheit einschränken, werden durch das ZTR erkannt. So kann vermieden werden, dass ein früheres gemeinschaftliches Testament, das längst in Vergessenheit geraten ist, übersehen wird.

cc) Verfahren

 

Rz. 504

Die relevanten Verwahrangaben müssen z.B. durch den Notar (§ 34a Abs. 1 BeurkG) an das Zentrale Testamentsregister übermittelt werden. Falls handschriftliche Testamente in die amtliche Verwahrung gegeben werden, muss die Registrierung durch das Amtsgericht erfolgen (§ 347 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 78d Abs. 4 BNotO). Infolgedessen erfährt der Notar oder das Gericht umgehend die Eintragungsdaten und kann diese dann auch dem Testator selbst mitteilen.

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