Rz. 490

Gegenüber dem gemeinschaftlichen Testament zeichnen den Erbvertrag folgende Besonderheiten aus:

Soll die Verfügung von Todes wegen mit einer lebzeitigen Verpflichtung, z.B. Wohnungsgewährung oder Dienstleistungen (Pflege), verknüpft werden, so ist dies nur mit einem Erbvertrag möglich.
Der Erbvertrag kann mit einem Partnerschaftsvertrag zwischen nichtehelichen Partnern verbunden werden.[529]
Der Erbvertrag kann mit anderen Vereinbarungen unter Lebenden verbunden werden, bspw. mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung bzw. einer Aufhebungsvereinbarung betr. die Lebenspartnerschaft nach § 15 LPartG.
Wird der Erbvertrag nicht in die besondere amtliche Verwahrung des Amtsgerichts verbracht, sondern beim beurkundenden Notar verwahrt, so entsteht keine gesonderte Verwahrungsgebühr nach KV 12100 GNotKG.
Beide Erblasser können den Erbvertrag aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. Der Erbvertrag gilt dann als widerrufen (§ 2300 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 2256 Abs. 1 S. 1 BGB) und wird deswegen im Todesfall auch nicht mehr eröffnet.
Der Erbvertrag muss mindestens eine vertragliche Regelung enthalten und ist grundsätzlich nicht einseitig widerruflich, es sei denn, der Rücktritt wäre vorbehalten worden bzw. es lägen besondere gesetzliche Rücktrittsgründe vor. Der Rücktritt ist notariell zu beurkunden, § 2296 Abs. 2 S. 2 BGB.
[529] Vgl. Grziwotz, ZEV 1999, 299.

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