Rz. 111

Unter einem Auseinandersetzungsausschluss versteht man den Ausschluss des Anspruchs einzelner Miterben gegen die übrigen auf Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 Abs. 1 BGB. Dieser Ausschluss entspricht – je nach Willen des Erblassers – einem Vermächtnis gemäß § 2150 BGB zugunsten der anderen Miterben oder aber einer Auflage. Er wirkt nur schuldrechtlich und hindert somit die Auseinandersetzung und Teilung nicht, wenn die Einrede von niemandem geltend gemacht wird.[161] Der Ausschluss ist in der Regel gemäß § 2044 Abs. 2 BGB auf 30 Jahre begrenzt (vgl. zum Teilungsverbot auch § 12 Rdn 223 ff., 311 ff.).

 

Rz. 112

Der Auseinandersetzungsausschluss beinhaltet eine Untersagung der Auseinandersetzung unabhängig vom Willen der Erben. Da er nur schuldrechtliche Wirkung entfaltet, können Erben sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen.[162] Dem kann nur abgeholfen werden, indem der Erblasser einen Testamentsvollstrecker mit der Überwachung und Durchsetzung betraut.

 

Rz. 113

Da der Auseinandersetzungsausschluss sowohl Vermächtnis als auch Auflage sein kann, sollte der Erblasser im Testament seine Rechtsnatur eindeutig klarstellen.

 

Rz. 114

Die Anordnung des Ausschlusses ist allerdings wirkungslos, falls ein wichtiger Grund für die Auseinandersetzung gemäß §§ 2044 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 749 Abs. 2, 3 BGB vorliegt.

 

Rz. 115

Zur Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund vorliegt, ist eine verständige Würdigung der gesamten Umstände vorzunehmen. Beispiel für einen wichtigen Grund ist, dass einem Teilhaber/Miterben der ihm zustehende Gebrauch des gemeinsamen Gegenstands unmöglich gemacht wird,[163] eine Verwaltung des Gegenstands wegen zerstörten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich ist[164] usw. Aus §§ 2044 Abs. 1 S. 2 i.V.m. 750 BGB ergibt sich, dass auch mit dem Tode eines Miterben der Ausschluss außer Kraft gesetzt wird.

 

Rz. 116

Zu beachten ist, dass der Auseinandersetzungsausschluss weder gegenüber einem Gläubiger wirkt, der die Pfändung des Erbteils erwirkt hat (§ 2044 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 751 S. 2 BGB), noch in der Insolvenz eines Miterben (§ 84 Abs. 2 InsO).

[161] Palandt/Weidlich, § 2044 Rn 2.
[162] Palandt/Weidlich, § 2044 Rn 2.
[163] BGH WM 1962, 465.
[164] Palandt/Sprau, § 749 Rn 6.

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