Rz. 687

Für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, sollte der Vollmachtgeber den Hauptbevollmächtigten ermächtigen, zumindest in vermögensrechtlichen Angelegenheiten seinerseits einen Ersatzbevollmächtigten oder Unterbevollmächtigten[763] zu benennen.

 

Rz. 688

Die Vorsorgevollmacht kann auch als Doppelvollmacht erteilt werden. Im Falle der Verhinderung des einen Vertreters ist dann die Versorgung des Betreuungsbedürftigen durch den zweiten Vertreter sichergestellt, ohne dass es einer Unterbevollmächtigung bedarf.[764] Im Falle einer Doppelvollmacht sollte jedoch die Reihenfolge, in der die Bevollmächtigten tätig werden, durch den Vollmachtgeber festgelegt werden, um Pattsituationen zu vermeiden. Die Reihenfolge der Bevollmächtigten sollte dabei aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht in der Vorsorgevollmacht selbst, sondern in dem der Vollmacht zugrunde liegenden Grundverhältnis (Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag) geregelt werden.

 

Rz. 689

Zudem ist bei Erteilung einer Generalvollmacht zugunsten mehrerer Vertreter zu bedenken, dass die Vertreter sich gegenseitig die Vollmacht entziehen können. Daher sollte das Recht zum Widerruf der Vollmacht in der Vollmachtsurkunde geregelt sein.

 

Rz. 690

Die Doppelvollmacht kann auch in der Weise erteilt werden, dass grundsätzlich beide Vertreter umfassend vertretungsbefugt sind, jedoch im Innenverhältnis die Aufgabe des einen Vertreters lediglich in der Überwachung des anderen Vertreters besteht. Der sog. Überwachungsvertreter wird somit nach außen nur im Konfliktfall und nur dann, wenn der angewiesene Vertreter den Anweisungen nicht folgt, tätig.

 

Rz. 691

Als weitere "Absicherung" kommt die Vollmachtserteilung nur in Gesamtvertretung in Betracht. In diesem Fall können die Bevollmächtigten Vertretungshandlungen nur gemeinsam vornehmen. Auch kann nur hinsichtlich bestimmter Aufgaben eine Gesamtvertretung angeordnet werden. Die Vertreter können sich untereinander ermächtigen, für bestimmte Aufgaben ohne Zustimmung zu handeln. Eine Gesamtvertretung in allen Angelegenheiten hat den erheblichen Nachteil, dass die Vertreter übermäßig gebunden sind, und ist daher regelmäßig nicht zu empfehlen.

 

Rz. 692

Die Doppelvollmacht ist, soweit zwei geeignete Vertreter vorhanden sind, grundsätzlich zu empfehlen. Dabei sind die Details der Vollmachtserteilung nach dem jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Als Grundmodell empfiehlt sich eine umfassende Bevollmächtigung beider Vertreter, um bei Verhinderung eines Vertreters eine hinreichende Betreuung, auch ohne Unterbevollmächtigung, sicherzustellen. Im Innenverhältnis sollten allerdings zur Vermeidung von Konflikten die jeweiligen Zuständigkeiten geregelt sein.

[763] Bühler, BWNotZ 1990, 1.
[764] Langenfeld, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patiententestament nach dem neuen Betreuungsrecht, S. 56.

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