Rz. 57

Um einer Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe entgegenzuwirken, sieht das Anerbenrecht für den Fall des Erbgangs eine Sondererbfolge vor. Das Anerbenrecht will sicherstellen, dass der Hof immer nur an einen Rechtsnachfolger fällt, wobei die jeweiligen höferechtlichen Vorschriften entweder eine Sondererbfolge[89] oder die Zuweisung[90] im Wege eines gesetzlichen Übernahmerechts vorsehen.

 

Rz. 58

Das Anerbenrecht ist in unterschiedlichen Landesgesetzen geregelt. So gilt die HöfeO bspw. für die Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein, während in Bayern, Berlin, dem Saarland und den neuen Bundesländern kein spezielles Anerbenrecht gilt. Dort ist eine Zuweisung über das Grundstückverkehrsgesetz möglich. Besondere Landes-Anerbenrechte gibt es in Baden-Württemberg,[91] Hessen,[92] Rheinland-Pfalz[93] und Bremen.[94]

 

Rz. 59

Befindet sich in dem Vermögen des Mandanten ein landwirtschaftlicher Betrieb, so ist vor jeder Gestaltung zu prüfen, ob die Verfügung von Todes wegen mit den höferechtlichen Vorschriften harmoniert.

[91] Badisches Hofgütergesetz; Württembergisches Anerbengesetz, das seit dem 1.1.2000 nur noch für Erbfälle gilt, bei denen der Erblasser vor dem 1.1.1930 geboren wurde.
[92] Hessische Landgüterordnung.
[93] Rheinland-Pfälzische Höfeordnung.
[94] Bremisches Höfegesetz.

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