Rz. 171

Der Nießbraucher kann die Nutzungen der Sache ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB) und ist daher berechtigt zu vermieten und die Rechtsfrüchte (§ 99 Abs. 2 BGB), also die Mieten (unter Verdrängung des Eigentümers) zu vereinnahmen. Der Eigentümer kann sich die Zustimmung zur Vermietung und ein Vormietrecht vorbehalten, § 1030 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 172

Der Nießbraucher tritt gemäß §§ 567 S. 1, 566 Abs. 1 BGB in ein bestehendes Mietverhältnis ein. Endet der Nießbrauch vor Ende des Mietverhältnisses, tritt wiederum der Eigentümer in das Mietverhältnis ein (§§ 1056, 566 BGB analog). Er ist jedoch bei vertraglich befristeten Kündigungsausschlüssen berechtigt, den Vertrag mit gesetzlicher Frist zu kündigen (§ 1056 Abs. 2 S. 1 BGB), bei Wohnungsmietverhältnissen jedoch nur – wie auch sonst – bei berechtigtem Interesse, z.B. Eigenbedarf.

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