Rz. 16

Das BGB kennt eine Vielzahl von gesetzlichen Auslegungsregeln. Diese greifen ein, wenn der Wille des Testierenden nicht eindeutig ist. Um keine Überraschungen zu erleben, sollte der beratende Anwalt sich keinesfalls auf die Auslegungsregeln verlassen, er ist vielmehr verpflichtet, die jeweiligen auslegungsbedürftigen Punkte ausdrücklich zu klären.

 

Rz. 17

Beispielhaft ist hier die Auslegungsregel des § 2069 BGB zu nennen. Sie greift ein, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat, dieser nach Testamentserrichtung wegfällt und ein Ersatzerbe nicht benannt ist. Dann treten im Zweifel an die Stelle des Weggefallenen dessen Abkömmlinge.

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