Rz. 575

Die Rücktrittserklärung bedarf der notariellen Beurkundung, § 2296 Abs. 2 BGB; sie ist gegenüber dem anderen Vertragsteil zu erklären. Die Erklärung muss höchstpersönlich abgegeben werden.

Ist der andere Vertragsteil geschäftsunfähig und gehört zum Aufgabenkreis eines für ihn bestellten Betreuers die Vermögenssorge, so kann der Rücktritt von einem Erbvertrag auch gegenüber dem Betreuer erklärt werden.[600] Die ganz herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass ein Rücktritt auch im Falle der Geschäftsunfähigkeit des anderen Vertragsteils möglich ist, dann aber gem. § 131 BGB dem gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen muss, um wirksam zu werden.[601] Ist der zurücktretende Ehegatte zugleich zum Betreuer des anderen Ehegatten bestellt, dürfte wegen §§ 181, 1795 Abs. 1 Nr. 1, 1908 BGB[602] ein Vertretungsausschluss bestehen, so dass für die Empfangnahme des Widerrufs ein Ergänzungsbetreuer nach § 1899 Abs. 4 BGB bestellt werden muss.[603]

 

Rz. 576

Das Landgericht Leipzig lässt es genügen, wenn der Widerruf dem Generalbevollmächtigten des anderen Ehegatten zugeht:[604]

Ist der widerrufende Ehegatte zugleich der Generalbevollmächtigte des anderen, so bleibt zweifelhaft, ob der Widerrufende auch die Erklärung für den anderen entgegennehmen kann, selbst wenn er von § 181 BGB befreit ist.[605] Eine Betreuerbestellung erscheint empfehlenswert.

 

Rz. 577

 

Formulierungsbeispiel: Rücktritt des Erblassers vom einseitigen Erbvertrag

Notarielle Urkundenformalien

Es erscheint Herr (...).

Er ist nach der Überzeugung des Notars zweifelsfrei geschäftsfähig. Sodann erklärt er folgenden

Rücktritt von einem Erbvertrag

I. Vorwort

In der Urkunde des Notars (...) in (...) vom (...) habe ich unter UR-Nr. (...) mit Frau (...) einen Erbvertrag errichtet, wonach sich Frau (...) zu Dienstleistungen mir gegenüber verpflichtet hat und ich ihr ein Wohnungsrechtsvermächtnis zugewandt habe.

Frau (...) ist seit längerer Zeit krank und kann seit (...) die Dienstleistungen nicht mehr erbringen. Unter diesen Voraussetzungen bin ich berechtigt, nach Ziff. (...) der bezeichneten Urkunde vom Erbvertrag zurückzutreten.

II. Rücktrittserklärung

Hiermit trete ich von dem in Ziff. I bezeichneten Erbvertrag in vollem Umfang zurück. Der beurkundende Notar bzw. sein jeweiliger Vertreter im Amt wird hiermit beauftragt, Frau (...) eine Ausfertigung dieser Rücktrittserklärung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen.

Diese Niederschrift wurde vom Notar dem Anwesenden vorgelesen, von ihm genehmigt und sodann von ihm und dem Notar unterschrieben.

 

Hinweis

Der Rücktritt muss dem anderen Vertragsteil in Ausfertigung zugehen, beglaubigte Abschrift reicht nicht.[606] Dies ist zu überwachen.

[600] LG Hamburg DNotI-Report 2000, 86.
[601] LG Hamburg DNotI-Report 2000, 86; Helms, DNotZ 2003, 104; Zimmer, ZEV 2007, 159. A.A. Damrau/Bittler, ZErb 2004, 77: Mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Ehegatten seien wechselbezügliche Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament schlechthin nicht mehr widerrufbar.
[602] A.A. OLG Nürnberg NJW 2013, 2909; wie hier Keim, ZEV 2013, 452.
[603] ZEV 2011, 81.
[604] LG Leipzig FamRZ 2010, 403 = NJW-Spezial 2010, 71 = ZErb 2009, 360 = ZEV 2010, 30.
[605] Dafür LG Leipzig FamRZ 2010, 403 mit analoger Anwendung des § 51 Abs. 3 ZPO; Keim, ZEV 2013, 358 mit Berufung auf § 161 Abs. 3 BGB; a.M. mit guten Gründen Zimmer, ZEV 2013, 307, 310; 2007, 159.
[606] BGHZ 36, 201.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge