Rz. 13

Bei der Errichtung eines Testaments sind neben den materiellen Gestaltungsmöglichkeiten eine Reihe objektiver und subjektiver Kriterien zu beachten. So ist bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu bedenken, dass die getroffene Regelung möglicherweise erst Jahre später oder gar Jahrzehnte später zum Tragen kommt. Der Berater muss also bereits im Vorfeld vorhersehbare Entwicklungen so weit wie möglich berücksichtigen.

 

Rz. 14

 

Beispiel

Als Beispiel sei hier der Fall genannt, dass ein Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und zugunsten der beiden Kinder einen Vermächtnisanspruch in Höhe von je 50.000 EUR aussetzt. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatte er ein Vermögen von 1 Mio. EUR, so dass die Vermächtnisse erfüllt werden konnten. Zum Zeitpunkt des Erbfalls ist das Vermögen jedoch weitgehend verbraucht, es besteht lediglich aus einer Summe von 100.000 EUR. Nun stellt sich die Frage, wie die Vermächtnisse zu beurteilen sind – sollen sie sich im Verhältnis des Wertes damals zum aktuellen Wert anpassen oder soll die Ehefrau Alleinerbin werden und sollen die Vermächtnisse, was aufgrund der Summe noch möglich wäre, erfüllt werden.

 

Rz. 15

Werden in Testamente konkrete Beträge aufgenommen, macht es durchaus Sinn zu regeln, was passieren soll, wenn sich der Wert des Nachlasses verringert. Dies kann bspw. in der Form geschehen, dass man den Wert des Vermögens angibt und eine entsprechende Verringerung oder Erhöhung der Vermächtnisse anordnet. Geht es um ein reines Geldvermächtnis, ist regelmäßig ein Quotenvermächtnis, ggf. mit zusätzlicher Angabe eines Maximalbetrages, vorzuziehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge