Rz. 269
Bei der Anordnung einer Auflage ist im Gegensatz zum Vermächtnisanspruch keine Zuwendung eines Vermögensvorteils an einen anderen erforderlich. Es genügt vielmehr jedes Tun und Unterlassen zugunsten eines anderen oder zur Verwirklichung eines objektiven Zwecks.[292] Insoweit gewährt eine Auflage einem Begünstigten gemäß § 1940 BGB auch keinen Anspruch auf die Leistung. In der Praxis wird ihre Erzwingung jedoch regelmäßig auf einen Testamentsvollstrecker oder eine ähnliche Person übertragen. Dies führt dann, ebenso wie bei einem Vermächtnis, dazu, dass der Beschwerte die Anordnung erfüllen muss.[293]
Rz. 270
Da bei der Anordnung einer Auflage kein echter Begünstigter vorhanden sein muss, bietet sich die Möglichkeit, nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften oder aber auch Tieren etwas zukommen zu lassen.[294] Da die Auflage auch einen bestimmten Zweck verfolgen kann, ohne jemanden direkt zu begünstigen, bietet sie sich bei Leistungen an, die nicht in ein Vermächtnis aufgenommen werden können, (z.B. ein bestimmtes Haustier in Obhut zu nehmen und zu versorgen).
Rz. 271
Mit einer Auflage kann ein Erbe oder Vermächtnisnehmer beschwert werden, wobei im Zweifel gemäß §§ 2192, 2147 BGB der Erbe als beschwert gilt. Mehrere Erben gelten im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile als beschwert, §§ 2192, 2148 BGB. Bei Wegfall des zunächst Beschwerten gilt über § 2192 BGB § 2161 BGB.[295] Beschwert ist derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
Rz. 272
Der Auflagenbegünstigte erlangt keine schuldrechtliche Anwartschaft,[296] und für die Geltendmachung, den Umfang und die Änderung der Leistungspflicht können auch nicht ohne Weiteres die Grundsätze des unechten Vertrags zugunsten Dritter herangezogen werden.[297]
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