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Erbringt der Versicherer trotz Fälligkeit und Mahnung die geforderte Leistung nicht, verbleibt dem Versicherungsnehmer nur die Durchführung des Deckungsprozesses. Allein sinnvoll ist eine Klage; die Beantragung eines Mahnbescheides ist wenig sinnvoll und dient nur der Verzögerung, da Versicherer selbst dann gegen einen Mahnbescheid Widerspruch einlegen, wenn sie leistungsbereit sind. Bei Streit über die Schadenhöhe ist die Vorrangigkeit des Sachverständigenverfahrens gemäß A.2.17 AKB 2015 zu beachten. Sind Grund und Höhe streitig, kann gleichwohl Leistungsklage erhoben werden, es genügt jedoch eine Feststellungsklage.

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