Tenor

Die Klage wird (als derzeit unbegründet) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Wohnwagen Caravan LMC Typ 690 MDK eine Kaskoversicherung bei der Beklagten. Das Fahrzeug ist am 20.05.2009 gestohlen worden. Der Kläger schaffte sich im Rahmen eines Privatkaufs ein neues Fahrzeug zu einem Preis von 15.900,- € an. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 16.07.2009 auf Grundlage eines Gutachtens des hauseigenen Sachverständigen, der einen Wiederbeschaffungswert von 13.500,- € einschließlich 2.155,46 € ermittelte, eine Entschädigung zugunsten des Klägers in Höhe von 11.194,54 € (Wiederbeschaffungswert netto laut Gutachten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 €) ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er mit dem von dem Sachverständigen ermittelten Wert nicht einverstanden sei und forderte unter Fristsetzung den Differenzbetrag zum Anschaffungspreis des neuen Wohnwagens, mithin Zahlung weiterer 4.555,46 €.

Die Beklagte hat sich mit der Verteidigungsanzeige auf die fehlende Entscheidung eines Sachverständigenausschlusses gemäß A.2.18.1 AKB berufen.

Der Kläger behauptet, dass ihm bei Abschluss des Vertrags die AKB nicht vorgelegen hätten. Die Beklagte könne sich auf die Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens nicht berufen, da nicht ersichtlich sei, welche AKB dem Versicherungsvertrag zugrundeliegen würden und sich die Beklagte in ihren vorgerichtlichen Schreiben nicht darauf berufen habe. Es sei zudem Aufgabe der Beklagten gewesen, das Sachverständigenverfahren aufzurufen und ein Ausschlussmitglied zu benennen.

Der von der Beklagten zu ersetzende Wiederbeschaffungswert läge bei insgesamt 15.900,- €, da dieser Betrag zum Erwerb eines gleichwertigen Fahrzeugs erforderlich gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.555,46 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 489,45 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens gemäß A.2.18.1 AKB.

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zurzeit unbegründet.

I.

Ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Kaskoentschädigung nach den A 2.6.1 AKB ist nicht fällig. Mit ihrer Berufung auf die fehlende Entscheidung des Sachverständigenausschusses hat die Beklagte zu Recht die Fälligkeit des Zahlungsanspruches bestritten. Die Höhe der Entschädigung ist nicht festgestellt i.S.d. A 2.18.1 AKB, weil die Parteien das für Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren nach A 2.18.1. AKB nicht durchgeführt haben.

Die streitgegenständlichen AKB sind vorliegend wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Ausweislich des Antragsformulars vom 07.04.2008 hat der Kläger mit einer gesonderten Unterschrift am Ende des Antrags bestätigt, dass ihm die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung bei Antragsunterzeichnung vorgelegen haben. Das diesbezüglich pauschale Bestreiten der Aushändigung der AKB ist daher unbeachtlich, zumal der Kläger auf den substantiierten Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2009 diesbezüglich nicht erwidert hat. Letztlich kann dies auch dahinstehen, denn gemäß § 5 a) Abs. 1 VVG sind die Versicherungsbedingungen auch dann wirksam in den Versicherungsvertrag ohne Übergabe der Versicherungsbedingungen einbezogen, soweit der Versicherungsnehmer nach Überlassung der Unterlagen nicht innerhalb von 14 Tagen in Textform widerspricht. Unabhängig von der Frage, ob vorliegend eine wirksame Widerrufsbelehrung gemäß § 5 a) Abs. 2 VVG vorlag, hat der Kläger den Vertrag jedenfalls zu keinem späteren Zeitpunkt widerrufen. Nach alledem sind die AKB wirksam in den streitgegenständlichen Vertrag einbezogen worden.

Die Beklagte ist auch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht an der Erhebung des Einwands des fehlenden Sachverständigenverfahrens gehindert. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. Hat der Versicherer nach Abschluss der Regulierungsverhandlungen einen nach seinem Dafürhalten angemessenen Entschädigungsbetrag gezahlt, so ist...

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