Rz. 28

Verfahrenstrennung außerhalb des Verbundes: Wenn mehrere selbstständige Verfahren, z.B. Kindesunterhalt und Getrenntlebensunterhalt zunächst als selbstständige Verfahren geführt und dann vom Gericht gem. § 20 FamFG getrennt werden, gelten die allgemeinen Grundsätze, also: Vor der Trennung entstandene Gebühren bleiben bestehen; nach der Trennung entstehen die Gebühren neu aus den Werten der getrennten Verfahren und der Anwalt hat ein Wahlrecht, welche Abrechnung er vornehmen möchte.[15] Die Abrechnung geht genauso wie im vorherigen Fall dargestellt.

[15] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV 3100 Rn 61 ff., 78.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge