Rz. 28
Verfahrenstrennung außerhalb des Verbundes: Wenn mehrere selbstständige Verfahren, z.B. Kindesunterhalt und Getrenntlebensunterhalt zunächst als selbstständige Verfahren geführt und dann vom Gericht gem. § 20 FamFG getrennt werden, gelten die allgemeinen Grundsätze, also: Vor der Trennung entstandene Gebühren bleiben bestehen; nach der Trennung entstehen die Gebühren neu aus den Werten der getrennten Verfahren und der Anwalt hat ein Wahlrecht, welche Abrechnung er vornehmen möchte.[15] Die Abrechnung geht genauso wie im vorherigen Fall dargestellt.
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