Rz. 62

In Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses des RVG werden die Gebühren für alle Tätigkeiten des RA in gerichtlichen Verfahren, insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, geregelt. Dies betrifft also in erster Linie den Zivilprozess im ersten Rechtszug (Abschnitt 1) und in den Rechtsmittelinstanzen (Abschnitt 2). Weiterhin werden in Teil 3 in Abschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses auch Gebühren in besonderen Verfahren bestimmt, wie im Mahnverfahren, in Verfahren der Zwangsvollstreckung, der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Insolvenzverfahren und für die Vollziehung von Arresten, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen. Abschnitt 3 enthält eigene Gebührenvorschriften für diese besonderen Verfahren, wobei auch hier für den bevollmächtigten RA in der Regel zwei Gebühren entstehen können, eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr.

Die Gebühren für zwei wesentliche und häufige Verfahren, nämlich das Mahnverfahren (§ 6) und die Verfahren der Zwangsvollstreckung (§ 8), sollen in eigenen Hauptkapiteln vorgestellt werden. Siehe dort.

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