Rz. 7
Über die Höhe des anzusetzenden Zinsertrags – die "richtige" Diskontierung – wird zwischen den Versicherern und vornehmlich den Geschädigtenanwälten seit langem gestritten, denn der Versicherer verlangt von dem Geschädigten, dass dieser die Kapitalabfindung, die er bereits jetzt erhält, obwohl seine monatlichen Leistungen erst in Zukunft fällig werden würden, anlegt und "Zinsgewinne" erzielt. Der Versicherer argumentiert aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB, dass der Geschädigte diese Kapitalabfindung mit einem hohen Zinssatz anlegen muss. Versicherer argumentieren unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1981 (Urt. v. 8.1.1981) und eine (vermeintlich) geübte Rechtspraxis, dass insoweit ein Zinssatz von 5 % Geltung beanspruche. Diese tradierte Rechtsausübung hat bei der Schadensregulierung recht hohe Zinserträge und mithin niedrigere Kapitalwerte/Schadensersatzzahlungen zur Folge. Die Interessenvertreter der Geschädigten vertreten indes die Ansicht, dass ein Zinssatz von 5 % mit Blick auf die faktischen Gegebenheiten des Marktes, unter Berücksichtigung des aktuell historisch niedrigen Zinsniveaus unrealistisch sei und erachten einen Zinssatz von 2,0 % bis 2,5 % (oder noch niedriger) für zwingend notwendig und auch angemessen.
Rz. 8
Hinsichtlich des Zinssatzes herrscht seit Jahren zwischen den Geschädigtenvertretern und den Vertretern der Versicherer ein akademischer Streit in der Literatur, der oftmals sodann faktisch im Rahmen der Schadensregulierungen bzw. der Vergleichsgespräche weiter streitig ausgetragen wird. Die Hauptvertreter der Geschädigtenseite für einen Zinssatz von 2,0 % respektive darunter sind Nehls, Hillmann/Schneider, Kornes, Quirmbach/Gräfenstein/Strunk, Löffler/Kruschwitz/Heintzen/Schiller, Mittelstädt und Schah Sedi. Diesbezüglich existieren mehrere Veröffentlichungen. Auf der Gegenseite stehen vornehmlich die Interessenvertreter der Versicherer wie Jahnke und Küppersbusch.
Praxistipp
Allein die Quantität und Aktualität der Veröffentlichungen, die eine Abkehr von einer 5 %-igen Abzinsung vertreten, sowie ein objektiver und verständiger Blick auf die aktuelle Zinssituation sollten dem Anwalt des Geschädigten Veranlassung genug sein, einer Abfindung und Kapitalisierung auf der Basis eines angenommenen Zinssatzes in Höhe von 5 % eine unmissverständliche Ablehnung entgegenzubringen. Vorsicht: Auch in diversen Fachseminaren, die von Interessenvertretern der Versicherern gehalten werden, wird nach wie vor ein Zinssatz von 5 % für gerechtfertigt und angemessen kommuniziert. Der fachkundige Rechtsanwalt sollte diese Positionierung hinterfragen und sie keinesfalls unreflektiert zum Gegenstand seiner Schadensbezifferung und -regulierung machen. Eine solche Berechnung ist aus Sicht der Verfasser evident unzutreffend und stellt u.U. zudem ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko für den Anwalt des Geschädigten dar.
Rz. 9
Im Rahmen des Streits über den "richtigen Zinssatz" gilt es folgende weitere Aspekte zu berücksichtigen:
▪ | Den Kapitalisierungszinsfuß senkende Faktoren
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▪ | Den Kapitalisierungszinsfuß erhöhende Faktoren
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