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Bedenkt man ferner, dass die Zinsen, die der Geschädigte aus der Anlage des Geldes erhält, zu versteuern sind, d.h. der Staat verlangt derzeit pauschal 25 % Abgeltungssteuer, so sollte auch dieser Aspekt nochmals mit einem Abzug von ca. 1 % berücksichtigt werden.

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