Rz. 4

Wer die in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV umschriebenen Merkmale verwirklicht, ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (sog. "Regelfallannahme" – siehe hierzu Rdn 23 ff.). Diese (strenge) Regelfallannahme beim Konsum von illegalen Drogen ist wegen der Unterschiede gegenüber Alkoholkonsum gerechtfertigt, bei dem es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bedarf, um die Ungeeignetheit festzustellen:[7] Denn bei der Einnahme von illegalen Drogen

erfolgt eine stärkere und nachhaltigere Beeinträchtigung der fahrleistungsrelevanten Eigenschaften,
sind die Wirkungsweisen der Drogen und deren Auswirkungen auf die Fahreignung im Gegensatz zu Alkohol nicht genau erforscht,
differieren Herkunft und Qualität von Betäubungsmitteln im illegalen Handel stark; damit können Art und Dauer der Auswirkungen (anders als bei Alkohol) nicht eingeschätzt werden.
[7] VGH BW v. 22.11.2004, VBlBW 2005, 279 – harte Drogen; BayVGH v. 20.6.2005, 11 CS 05.43 – Cannabis.

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