Rz. 4
Wer die in Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV umschriebenen Merkmale verwirklicht, ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (sog. "Regelfallannahme" – siehe hierzu Rdn 23 ff.). Diese (strenge) Regelfallannahme beim Konsum von illegalen Drogen ist wegen der Unterschiede gegenüber Alkoholkonsum gerechtfertigt, bei dem es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung bedarf, um die Ungeeignetheit festzustellen:[7] Denn bei der Einnahme von illegalen Drogen
▪ | erfolgt eine stärkere und nachhaltigere Beeinträchtigung der fahrleistungsrelevanten Eigenschaften, |
▪ | sind die Wirkungsweisen der Drogen und deren Auswirkungen auf die Fahreignung im Gegensatz zu Alkohol nicht genau erforscht, |
▪ | differieren Herkunft und Qualität von Betäubungsmitteln im illegalen Handel stark; damit können Art und Dauer der Auswirkungen (anders als bei Alkohol) nicht eingeschätzt werden. |
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