Rz. 103

Die missbräuchliche Einnahme wird nach Anlage 4, Nr. 9.4 definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch. Damit problematisiert die FeV lediglich den Gebrauch außerhalb der ärztlichen Bestimmung und nur den Missbrauch ganz bestimmter, nämlich der psychoaktiv wirkenden Arzneimittel.

 

Rz. 104

Bei Arzneimitteln ist – mit Blick auf die unterschiedlichen Konstellationen – eine differenzierte Betrachtungsweise angesagt:

Einnahme von Arzneimitteln, um die Gesundheit wiederherzustellen oder zu erhalten
Einnahme von Arzneimitteln, um die Fahreignung wiederherzustellen oder zu erhalten
Bestimmungsmäßiger Gebrauch entsprechend ärztlicher Anweisung oder entsprechend Beipackzettel
nach ärztlicher Verordnung erfolgt Missbrauch
bei nicht ärztlich verordneten Arzneimitteln erfolgt Missbrauch.
 

Rz. 105

Hier kann es jedenfalls nur um die durch Medikamente bedingten Veränderungen der körperlichen u. seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit gehen, durch die ein sicheres Führen von Kfz verhindert wird.[164]

Bestehen Anhaltspunkte, dass psychoaktiv wirkende Arzneimittel nicht bestimmungsgemäß eingenommen werden, ist das durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären.[165]

[164] Bode/Winkler, § 3 Rn 283 ff. m.w.N.; vgl. dazu auch Pluisch, Medikamente im Straßenverkehr, NZV 1999, 1 ff.; 37. VGT 1999, Ak II: Arzneimittel und Verkehrssicherheit (Friedel/Ludovisy/Maatz).
[165] Vgl. OVG RP v. 9.1.2008, NZV 2010, 478 m. Anm. Jagow, der als Begutachtungsnorm für eine medizinisch-psychologische Untersuchung § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ansieht und nicht § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FeV für ein ärztliches und § 11 Abs. 3 Nr. 1 FeV für ein medizinisch-psychologisches Gutachten.

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