Rz. 103
Die missbräuchliche Einnahme wird nach Anlage 4, Nr. 9.4 definiert als regelmäßig übermäßiger Gebrauch. Damit problematisiert die FeV lediglich den Gebrauch außerhalb der ärztlichen Bestimmung und nur den Missbrauch ganz bestimmter, nämlich der psychoaktiv wirkenden Arzneimittel.
Rz. 104
Bei Arzneimitteln ist – mit Blick auf die unterschiedlichen Konstellationen – eine differenzierte Betrachtungsweise angesagt:
▪ | Einnahme von Arzneimitteln, um die Gesundheit wiederherzustellen oder zu erhalten |
▪ | Einnahme von Arzneimitteln, um die Fahreignung wiederherzustellen oder zu erhalten |
▪ | Bestimmungsmäßiger Gebrauch entsprechend ärztlicher Anweisung oder entsprechend Beipackzettel |
▪ | nach ärztlicher Verordnung erfolgt Missbrauch |
▪ | bei nicht ärztlich verordneten Arzneimitteln erfolgt Missbrauch. |
Rz. 105
Hier kann es jedenfalls nur um die durch Medikamente bedingten Veränderungen der körperlichen u. seelisch-geistigen Leistungsfähigkeit gehen, durch die ein sicheres Führen von Kfz verhindert wird.[164]
Bestehen Anhaltspunkte, dass psychoaktiv wirkende Arzneimittel nicht bestimmungsgemäß eingenommen werden, ist das durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären.[165]
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