Rz. 83

Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und Zusatztatsachen verwirklicht, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kfz gerecht zu werden (Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, Umkehrschluss aus Ziffer 3.12.1). Ist also der gelegentliche Cannabiskonsum und das Vorliegen von Zusatztatsachen erwiesen, steht die Ungeeignetheit des Betroffenen fest, ohne dass es weiterer Aufklärungsmaßnahmen bedarf (§ 11 Abs. 7 FeV). Aufklärungsmaßnahmen wären rechtswidrig, da die Ungeeignetheit feststeht und damit die FE zu entziehen ist.

 

Wichtiges Beispiel

Nach einer Verkehrskontrolle wird ein Blutwert von über 2 ng/ml für THC festgestellt. Der Betroffene gibt an, zuletzt vor einem Tag Cannabis konsumiert zu haben.

Der gelegentliche Konsum steht fest, da ein mindestens zweimaliger Konsum feststeht: Die zugestandene Konsumepisode vor einem Tag und eine weitere Einnahme vier bis sechs Stunden vor der Kontrolle durch den Nachweis von THC im Blut.

Das fehlende Trennvermögen ist durch den Blutwert für THC über 2 ng/ml im Blut erwiesen, da ab diesem Wert eine verkehrsrelevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch den Cannabiskonsum eintritt (siehe oben Rdn 78).[134]

 

Rz. 84

Auch länger auseinander liegende Konsumepisoden erfüllen das Tatbestandsmerkmal des gelegentlichen Konsums, für den mindestens zwei Einnahmen vorliegen müssen. Liegen die Einnahmevorgänge länger als ein Jahr auseinander, so ist die Annahme eines Regelfalles nicht gerechtfertigt (siehe oben Rdn 81).[135]

 

Rz. 85

Ergeben sich im Einzelfall begründete Zweifel an der Regelfallungeeignetheit, so ist eine Aufklärung über eine medizinisch-psychologische Untersuchung angezeigt (vgl. oben Rdn 31 ff. und Rdn 35 ff.). Die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für auffällig gewordene Fahranfänger entkräftet nicht die spezifische Verkehrsgefährdung, die von einem Kraftfahrer ausgeht, der gelegentlich Cannabis konsumiert und über kein Trennvermögen verfügt.[136]

[134] BayVGH v. 13.12.2010, 11 CS 10.2873; v. 5.4.2006, 11 CS 06.2853; vgl. auch VG Freiburg v. 9.1.2006, NJW 2006, 3370 – st. Rspr. der Verwaltungsgerichte.
[135] BayVGH v. 14.9.2006, 11 CS 06.1475; v. 20.11.2006, 11 CS 06.118.
[136] OVG Bremen, NJW 2010, 3255 – zugestandener Konsum 10–20 mal, unmittelbar vor einer kurzfristig anberaumten Blutprobe konsumiert, womit auch die Zusatztatsache "Kontrollverlust" verwirklicht ist, Verkehrsteilnahme mit 9 ng/ml THC.

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