Rz. 86
Die in den §§ 705 ff. BGB geregelte "Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)" liegt vor, wenn sich mehrere, mindestens jedoch zwei Personen zur Erreichung eines Gesellschaftszwecks zusammenfinden. Die BGB-Gesellschaft ist damit die Grundlage aller Personengesellschaften, die das deutsche Recht, namentlich das Handelsgesetzbuch, vorsieht. Die Gesellschaft ist daher im Rahmen des Handels- und Gesellschaftsrechts erläutert.
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