Rz. 55

Erscheint ein Mandant, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist, hat der Anwalt die für die Erhebung der Kündigungsschutzklage geltende Ausschlussfrist zu beachten. Diese beträgt drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Die Frist ist sofort im Fristenkalender zu notieren.

Bevor der Anwalt eine Klage erhebt, sollte er umgehend versuchen, eine Einigung mit dem Arbeitgeber des Mandanten zu erreichen. Erfahrungsgemäß ist die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung, wenn diese unberechtigt war, unerquicklich für den Arbeitnehmer. Insofern mag er ein Interesse an einer an § 10 KSchG orientierten Abfindung haben, die sich auch im Vergleichsweg aushandeln lässt. Sofern der Anwalt in entsprechende Verhandlungen eintritt, muss er gleichwohl die Frist des § 4 KSchG beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge