Rz. 42

Inhalt und Wirkung

Tarifverträge sind branchengebundene Vereinbarungen zwischen den Arbeitgebervereinigungen und den Gewerkschaften, die die Arbeitnehmer repräsentieren. Sie werden nach entsprechenden Verhandlungen zwischen diesen – durch das Grundgesetz geschützten – Parteien abgeschlossen und binden nach den Regeln über Verträge auch grundsätzlich nur die Vertragspartner. Allerdings werden in der Regel die Tarifverträge für allgemein verbindlich erklärt, so dass sie für alle Betriebe und Arbeitnehmer einer Branche Geltung beanspruchen. Sie wirken dann für die Branche, für die sie gelten, wie arbeitsrechtliche Gesetze. Tarifverträge gibt es nicht in allen Branchen, sondern nur dort, wo Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen existieren.

 

Rz. 43

Tarifverträge regeln die unterschiedlichsten Sachverhalte. So werden mit ihnen Sozialleistungen vereinbart, Kündigungsschutzregeln und Kündigungsfristen bestimmt, Arbeitszeiten festgelegt, etc. Tarifverträge enthalten häufig spezielle Regelungen zu den übrigen Arbeitsrechtsquellen, durch die diese konkretisiert oder auch überholt werden.

 

Rz. 44

 

Büromäßige Behandlung:

Da Tarifverträge in ihrer Wirkung Gesetzen für ihre jeweilige Branche nicht nachstehen, sollte der Anwalt jeweils prüfen, ob für seinen Mandanten ein Tarifvertrag besteht, bevor er arbeitsrechtliche Schritte unternimmt. Er vermeidet damit für ihn und seinen Mandanten unliebsame Überraschungen, die sich daraus ergeben, dass in einem Tarifvertrag die allgemeinen Regeln völlig verkehrt worden sind und der Mandant nun plötzlich im Unrecht ist. Dies gilt namentlich für die Berechnung von Kündigungsfristen, die in Tarifverträgen häufig anders als im BGB geregelt sind.

Ein Verzeichnis der bestehenden allgemeingültigen Tarifverträge führt das Bundesministerium für Arbeit, das auf telefonische Anfrage auch Auskunft erteilt.

Im Übrigen lassen sich Tarifverträge auch bei den Arbeitgebervereinigungen und den Gewerkschaften erfragen und einsehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge