Rz. 8
Sofern der Notar nach GwG verpflichtet ist, die Daten aus einem zur Identitätsüberprüfung vorgelegten Ausweis aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 2 S. 1 GwG), und berechtigt ist, dazu eine vollständige Ablichtung des Ausweises anzufertigen (§ 8 Abs. 2 S. 2 und 3 GwG), benötigt er hierzu kein Einverständnis des Vollmachtgebers. Besteht jedoch – bei der Vorsorgevollmacht im Regelfall (siehe Rdn 6) – keine Verpflichtung nach GwG, ist das Einverständnis des Vollmachtgebers einzuholen und zu dokumentieren (Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a DS-GVO; § 51 Abs. 1 BDSG), welches i.Ü. auch gem. § 20 Abs. 2 PAuswG und § 18 Abs. 3 PassG erforderlich ist (siehe daher den zweiten Halbsatz zur Identitätsfeststellung im Grundmuster I, § 1 Rdn 8).[9]
Rz. 9
Wird der Ausfertigung – bspw. aus vorgenannten Gründen (siehe Rdn 7) – eine (beglaubigte) Ablichtung des Ausweises beigefügt, sollte ein entsprechender Wunsch des Vollmachtgebers – als Einverständnis – protokolliert werden.
Rz. 10
Muster 7.1: Baustein Grundmuster – Einverständnis Ablichtung Ausweis zur Ausfertigung
Muster 7.1: Baustein Grundmuster – Einverständnis Ablichtung Ausweis zur Ausfertigung
(Standort im Grundmuster I: [10] Urkundeneingang)
Der/Die Erschienene wies sich zur Gewissheit des Notars aus durch Vorlage seines/ihres gültigen Personalausweises/Reisepasses; der/die Erschienene ist damit einverstanden, dass der Notar eine Ablichtung des Ausweises zur Nebenakte bzw. in seine Ausweissammlung nimmt; ferner ist der/die Erschienene damit einverstanden, dass der Notar Ausfertigungen dieser Vollmacht eine (beglaubigte) Ablichtung des Ausweises beifügt.
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