Rz. 5

Die Anforderungen an die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind strenger. Abgesehen davon, dass die Überprüfung der Identität i.d.R. anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu erfolgen hat (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG), hat der Notar bestimmte – im Ausweis ablesbare – Daten zu erheben (Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG). Ferner sind diese Daten sowie die Nummer und die Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 S. 1 bis 3 und Abs. 4 GwG; Lösung in der Praxis: Ausweisablichtung zur Nebenakte oder in eine Sammelakte, sog. Ausweissammlung).

 

Rz. 6

Das GwG findet Anwendung auf Notare, "soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung" von Geschäften gem. dem Katalog der § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, d.h. bei Grundstückskaufverträgen (inkl. Sondereigentum und Erbraucht), bestimmten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen einschließlich Handelsregisteranmeldungen und Verwahrungstätigkeiten, ggf. auch beim Erbteilskauf und Erbschaftskauf (Grundbesitz oder Gesellschaften im Nachlass). Während Spezialvollmachten für Katalog-Geschäfte dem GwG unterfallen, unterfallen Vorsorgevollmachten als Generalvollmachten nicht dem GwG; sie sind zwar geeignet, aber i.d.R. nicht dazu bestimmt, Katalog-Geschäfte abzuschließen.[3] Zeichnet sich jedoch für den Notar bei Beurkundung/Beglaubigung ab, dass der Gebrauch der Vorsorgevollmacht für ein konkretes Katalog-Geschäft beabsichtigt ist, hat er die Identifizierung nach GwG vorzunehmen.[4]

 

Rz. 7

Teilweise wird empfohlen bei Vorsorgevollmachten generell eine Identifizierung nach GwG vorzunehmen;[5] dem Bevollmächtigten sollen so Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber erleichtert werden.[6] Allein die Identifizierung nach GwG durch den Notar dürfte allerdings noch keine Bankgeschäfte erleichtern. Während der Notar bei Vertretung in einem GwG-Katalog-Geschäft – z.B. beim Grundstückskaufvertrag – grundsätzlich nur die Identität des Vertreters i.d.R. durch Vorlage eines gültigen Ausweises gem. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu überprüfen hat,[7] dürfte die Bank verpflichtet sein, die Identität des Vollmachtgebers als Vertragspartner i.d.R durch Vorlage eines gültigen Ausweises zu überprüfen. Soll ein Vorsorgebevollmächtigter für den Vollmachtgeber als Neukunde einer Bank ein Konto eröffnen, dann muss der Bevollmächtigte der Bank i.d.R. einen gültigen Ausweis des Vollmachtgebers vorlegen; die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Ablichtung dürfte aber auch ausreichen. Sollen Bankgeschäfte des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber erleichtert werden, mag der Ausfertigung (nicht der Niederschrift) eine (beglaubigte) Ablichtung des Ausweises beigefügt werden (auf Anweisung bzw. mit Einverständnis des Bevollmächtigten, siehe Rdn 8).[8]

[3] Auslegungs- und Anwendungshinweise der BNotK zum Geldwäschegesetz 2021 (Stand Oktober 2021), Buchst. C a.E. (S. 15).
[4] Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 623.
[5] Heckschen/Herrler/Münch/Reetz, Beck’sches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 27 Rn 166.
[6] Hinweis bei Kersten/Bühling/Kordel, Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 96 Rn 75 und Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 624 u.a. mit Verweis auf: Platz, Die Vorsorgevollmacht in der Banken- und Sparkassenpraxis, 2. Aufl. 2007, S. 93.
[7] Auslegungs- und Anwendungshinweise der BNotK zum Geldwäschegesetz 2021 (Stand Oktober 2021), Buchst. E II 1 (S. 24 f.).
[8] Die (beglaubigte) Ablichtung des Ausweises sollte nicht als Anlage zur Niederschrift genommen werden. Widerruft der Vollmachtgeber das mit der Anweisung verbundene Einverständnis, könnte die "Verbindung" der Ablichtung mit der Vollmacht (Niederschrift) problematisch werden.

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