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Geldwäschegesetz / § 12 Überprüfung von Angaben zum Zweck der Identifizierung, Verordnungsermächtigung

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(1) 1Die Überprüfung der nach § 11 Absatz 4 erhobenen Angaben zum Vertragspartner und gegebenenfalls für diesen auftretende Personen hat bei natürlichen Personen zu erfolgen anhand

 

1.

eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

 

2.

eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

 

3.

einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73),

 

4.

eines nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifizierten elektronischen Identifizierungssystems oder

 

5.

[2]von Dokumenten nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung, wobei im Falle des § 1 Absatz 1 Nummer 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung zur Identifizierung der minderjährigen Person eine elektronisch oder auf dem Postweg übersandte Kopie der Geburtsurkunde dieser Person ausreicht, sofern der Verpflichtete die Steueridentifikationsnummer der zu identifizierenden Person zu erheben hat und die Identitätsüberprüfung des gesetzlichen Vertreters anhand eines Dokuments oder Verfahrens gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfolgt ist.

Bis 09.02.2026:

5.

von Dokumenten nach § 1 Absa...

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