I. Identifizierung nach BeurkG

 

Rz. 2

Der Notar hat sich – mit besonderer Sorgfalt – Gewissheit über die Person des Vollmachtgebers zu verschaffen, gleich ob der Notar eine Vorsorgevollmacht durch Aufnahme der Erklärungen des Vollmachtgebers in einer Niederschrift beurkundet oder ob er die Unterschrift des Vollmachtgebers unter einem von ihm – dem Notar – entworfenen Text oder unter einen vom Vollmachtgeber oder bspw. dessen Rechtsanwalt entworfenen Text beglaubigt (§§ 10, 40 Abs. 4 BeurkG). In der Regel verschafft sich der Notar dadurch Gewissheit über die Person, dass er sich von dieser einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen lässt.[1]

 

Rz. 3

Für die Identifizierung nach BeurkG muss das Ausweisdokument nicht zwingend gültig sein.[2] Der Notar kann sich auch mittels Vorlage eines "abgelaufenen" Ausweisdokuments Gewissheit über die Person verschaffen. Diese Situation stellt sich dem Notar nicht selten bei Beurkundungen in Alten-/Pflegeheimen.

 

Rz. 4

 

Hinweis: Befreiung von der Ausweispflicht

Grundsätzlich besteht eine sog. Ausweispflicht. Das Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet zum Besitz eines gültigen (Personal-) Ausweises (§ 1 Abs. 1 PAuswG). Personen können allerdings von der Ausweispflicht befreit werden, z.B. wenn sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 PAuswG).

[1] Es kommen aber auch andere Dokumente wie insbes. die Vorlage anderer amtlicher Lichtbildausweise in Betracht, z.B. Führerschein, Dienstausweis, Schwerbehindertenausweis (Grziwotz/Heinemann/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn 19).
[2] Grziwotz/Heinemann/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 10 Rn 19.

II. Identifizierung nach GwG

 

Rz. 5

Die Anforderungen an die Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind strenger. Abgesehen davon, dass die Überprüfung der Identität i.d.R. anhand eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses zu erfolgen hat (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG), hat der Notar bestimmte – im Ausweis ablesbare – Daten zu erheben (Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift, § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG). Ferner sind diese Daten sowie die Nummer und die Behörde, die den Ausweis ausgestellt hat, fünf Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 S. 1 bis 3 und Abs. 4 GwG; Lösung in der Praxis: Ausweisablichtung zur Nebenakte oder in eine Sammelakte, sog. Ausweissammlung).

 

Rz. 6

Das GwG findet Anwendung auf Notare, "soweit sie für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung" von Geschäften gem. dem Katalog der § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, d.h. bei Grundstückskaufverträgen (inkl. Sondereigentum und Erbraucht), bestimmten gesellschaftsrechtlichen Vorgängen einschließlich Handelsregisteranmeldungen und Verwahrungstätigkeiten, ggf. auch beim Erbteilskauf und Erbschaftskauf (Grundbesitz oder Gesellschaften im Nachlass). Während Spezialvollmachten für Katalog-Geschäfte dem GwG unterfallen, unterfallen Vorsorgevollmachten als Generalvollmachten nicht dem GwG; sie sind zwar geeignet, aber i.d.R. nicht dazu bestimmt, Katalog-Geschäfte abzuschließen.[3] Zeichnet sich jedoch für den Notar bei Beurkundung/Beglaubigung ab, dass der Gebrauch der Vorsorgevollmacht für ein konkretes Katalog-Geschäft beabsichtigt ist, hat er die Identifizierung nach GwG vorzunehmen.[4]

 

Rz. 7

Teilweise wird empfohlen bei Vorsorgevollmachten generell eine Identifizierung nach GwG vorzunehmen;[5] dem Bevollmächtigten sollen so Bankgeschäfte für den Vollmachtgeber erleichtert werden.[6] Allein die Identifizierung nach GwG durch den Notar dürfte allerdings noch keine Bankgeschäfte erleichtern. Während der Notar bei Vertretung in einem GwG-Katalog-Geschäft – z.B. beim Grundstückskaufvertrag – grundsätzlich nur die Identität des Vertreters i.d.R. durch Vorlage eines gültigen Ausweises gem. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu überprüfen hat,[7] dürfte die Bank verpflichtet sein, die Identität des Vollmachtgebers als Vertragspartner i.d.R durch Vorlage eines gültigen Ausweises zu überprüfen. Soll ein Vorsorgebevollmächtigter für den Vollmachtgeber als Neukunde einer Bank ein Konto eröffnen, dann muss der Bevollmächtigte der Bank i.d.R. einen gültigen Ausweis des Vollmachtgebers vorlegen; die Vorlage einer öffentlich beglaubigten Ablichtung dürfte aber auch ausreichen. Sollen Bankgeschäfte des Bevollmächtigten für den Vollmachtgeber erleichtert werden, mag der Ausfertigung (nicht der Niederschrift) eine (beglaubigte) Ablichtung des Ausweises beigefügt werden (auf Anweisung bzw. mit Einverständnis des Bevollmächtigten, siehe Rdn 8).[8]

[3] Auslegungs- und Anwendungshinweise der BNotK zum Geldwäschegesetz 2021 (Stand Oktober 2021), Buchst. C a.E. (S. 15).
[4] Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 623.
[5] Heckschen/Herrler/Münch/Reetz, Beck’sches Notarhandbuch, 7. Aufl. 2019, § 27 Rn 166.
[6] Hinweis bei Kersten/Bühl...

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