Rz. 41

Der Betriebsrat soll grundsätzlich für jede Instanz gesondert entscheiden müssen, ob er die (weitere) Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wünscht.[25] Wegen einer besonderen Bedeutung kann der Betriebsrat aber auch von vornherein den Anwalt für mehrere Instanzen hinzuziehen oder für den Fall, dass der Arbeitgeber ein Rechtsmittel einlegt. In eiligen Fällen kann der Betriebsratsvorsitzende auch zunächst den Anwalt beauftragen und dann nachträglich eine Genehmigung durch den Betriebsrat einholen.[26] Es ist das bereits Gesagte zur Beauftragung zu beachten.

 

Rz. 42

Da im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwaltszwang herrscht, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Rechtsbeschwerdeverfahren stets als notwendig i.S.d. § 40 BetrVG anzusehen.

[25] Fitting, § 40 Rn 32.
[26] Fitting, § 40 Rn 32.

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