Rz. 23

§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG benennt nur die Personen und die wahrzunehmenden Rechte als Gegenstand der Beschlussfassung. Der Beschluss über die Online-Versammlung kann aber darüber hinausgehen und beispielsweise auch die näheren Modalitäten der Teilnahme (z.B. Ort und technische Ausgestaltung) regeln. Umgekehrt kann er auch bei den in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG genannten Beschlussgegenständen nur Richtlinien aufstellen, nach denen die Online-Teilnahme generell zulässig ist. Die Überwachung dieser Richtlinien kann er dem Verwalter übertragen.

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