Rz. 2

Voraussetzung der Ermächtigung ist, ebenso wie bei der Einberufung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder seinen Stellvertreter, dass ein Verwalter fehlt oder pflichtwidrig die Einberufung der Eigentümerversammlung verweigert. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein; es bedarf nach ausdrücklichem Bekunden der Gesetzesmaterialien auch keines konkreten Anlasses für die Beschlussfassung.[2] Die Eigentümerversammlung kann also auch auf Vorrat für den Fall, dass ein Verwalter fehlt oder pflichtwidrig die Einberufung der Eigentümerversammlung verweigert, einen der ihren zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen.

 

Rz. 3

 

Praxistipp

Gesetzestext und -materialien äußern sich nicht dazu, welche Folgen es hat, wenn die Wohnungseigentümer etwa aus beruflichen Gründen einen Nichteigentümer (z.B. einen Rechtsanwalt, der mit einer Eigentümerin verheiratet ist) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung ermächtigen. Angesichts der Parallelität der Aufgaben vonVerwaltungsbeirat und ermächtigtem Eigentümer aus § 24 Abs. 3 WEG wird man wohl zu identischen Ergebnissen kommen müssen, auch wenn in § 24 Abs. 3 WEG nicht die Vokabel "können" verwendet wird. Ein solcher Beschluss ist folglich nichtig.[3]

[2] BT-Drucks 19/18791, S. 70.
[3] Vgl. o. § 5 Rdn 83.

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