Rz. 39

Die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt der Verwalter, dessen Vollmacht sich auch in vorliegendem Zusammenhang aus § 9b Abs. 1 S. 1 WEG ergibt. Denn die gerichtliche Vertretung umfasst auch den Antrag beim Grundbuchamt.[39] Wie stets können die Wohnungseigentümer dem Verwalter allerdings Weisungen erteilen, etwa den Antrag umgehend oder erst nach Eintritt der Bestandskraft des vereinbarungsändernden Beschlusses zu stellen. Ihre Kompetenz hierfür ergibt sich aus § 27 Abs. 2 WEG.

 

Rz. 40

 

Praxistipp

Um die Zustimmung von Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuld- oder Reallastgläubigern müssen sich die Wohnungseigentümer regelmäßig nicht bemühen. Denn dies schreibt das Gesetz nur in den hier üblicherweise nicht vorliegenden Ausnahmefällen des § 5 Abs. 4 S. 2 WEG vor, in denen ein Sondernutzungsrecht begründet, aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

[39] BT-Drucks 19/18791, S. 40.

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