Rz. 49

Die Eintragung von Beschlüssen als Inhalt des Sondereigentums wirft das Problemeines gutgläubigen Erwerbs auf. Es stellt sich die Frage, ob der gutgläubige Erwerber etwa einer ihm günstigen Kostenregelung vertrauen darf, wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Die Gesetzesbegründung hält dies für möglich, will diese Frage aber ausdrücklich nicht entscheiden, sondern "ihre Beantwortung (…) wie bisher der Rechtsprechung überlassen."[48] Eine bejahende Antwort liegt indessen nahe. Denn der kraft vereinbarter Öffnungsklausel gefasste Beschluss tritt ja an die Stelle einer Vereinbarung. Dass die durch sie geschaffene Rechtslage jedenfalls bei rechtsgeschäftlichen Erwerbsvorgängen gutgläubig erworben werden kann, entspricht ganz überwiegender Auffassung.[49] Zwar handelt es sich nicht um ein dingliches Recht, aber doch um eine verdinglichte Rechtsposition, die letztlich die Anwendung von § 892 BGB rechtfertigt, auch wenn es sich nicht um absolute Rechte, sondern nur um schuldrechtliche Beziehungen der Wohnungseigentümer untereinander handelt.

[48] BT-Drucks 19/18791, S. 40. Diese Stellungnahme ist freilich zumindest ungenau, da Beschlüsse bislang überhaupt nicht eingetragen werden können. Gemeint ist die Diskussion über den gutgläubigen Erwerb eingetragener Vereinbarungen.
[49] S. etwa OLG Hamm ZWE 2009, 169; Lemke/Zimmer, Immobilienrecht, 2. Aufl. 2016, § 22 GBO Rn 10; Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 10 Rn 127 f.; Riecke/Schmid/Lehmann-Richter, WEG, 5. Aufl. 2019, § 10 Rn 254.

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