Rz. 7

Die Zusammenrechnung i.S.d. § 14 ErbStG erfolgt in drei Schritten:

Im ersten Schritt sind alle in den Zehnjahreszeitraum fallenden Erwerbe mit ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden steuerlichen Bewertung (d.h. etwa eine Immobilienschenkung vor dem 1.1.2009 mit dem damals einschlägigen Steuerwert; siehe § 8 Rdn 15>) zusammenzurechnen und die entsprechende Steuer nach heutiger Rechtslage ist hierauf zu ermitteln.
Im zweiten Schritt wird die Steuer für die Gesamtheit aller Vorerwerbe (ohne den letzten bzw. aktuellen Erwerb) nach heutiger Rechtslage – jedoch nach Maßgabe des damaligen Freibetrags – berechnet.
Im dritten Schritt wird die im zweiten Schritt (fiktiv) errechnete Steuer mit der Summe der tatsächlich für die Vorerwerbe entrichteten Steuer verglichen. Sodann wird von der im ersten Schritt ermittelten derzeitigen Gesamtsteuer auf den Gesamtbetrag die historische tatsächlich entrichtete oder die fiktiv nach derzeitigen Tarifnormen ermittelte Steuer auf die Vorerwerbe abgezogen, je nachdem, welcher der beiden zum Abzug anstehenden Beträge höher ist, § 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG.
 

Rz. 8

Grundsätzlich bleiben Zuwendungen, die außerhalb des Zehnjahreszeitraums liegen, außer Betracht. Allerdings können bei insgesamt drei (oder mehr) Erwerben mehrere sich überschneidende Zehnjahreszeiträume i.S.d. § 14 ErbStG vorliegen. Kommt es z.B. 2016 zu einem Erwerb durch Erbfall und liegt ein Vorerwerb i.S.d. § 14 ErstG im Jahr 2008 und ein weiterer im Jahr 2000, ist auch der Letztere für die Berechnung im Rahmen des § 14 ErbStG relevant. In diesen Fällen sind bei Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung sämtliche Vorerwerbe (hier also auch der aus dem Jahr 2000) anzugeben.

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