Rz. 15

Das bis zum 31.12.2008 geltende Bewertungsrecht wird in der Praxis nur noch in seltenen Fällen eine Rolle spielen. Beispielsweise bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe i.S.d. § 14 ErbStG (siehe § 7 Rdn 7>) greifen dann noch die alten Bewertungsvorschriften.

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